In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 dürfen Zahnarztpraxen von Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a IfSG)